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After-Sales-Bearbeitung: Damit Ihre Kunden Kunden bleiben

veröffentlicht am 04.12.2008 unter Kundenbindung
Die „Besser verkaufen” -Redaktion empfiehlt: Damit Ihre Verkäufer jede Verkaufschance wahrnehmen können, ist es sinnvoll, auch den Service-Techniker einzubinden! Wenn Sie ihn beauftragen, bei den Kunden die Augen und Ohren offen zu halten, dann wird Ihnen kaum mehr eine Verkaufschance entgehen.
Nur wenn sich der Handelsvertreter einer wirklich gravierenden Vertragspflichtverletzung schuldig macht (Betrug, Diebstahl etc.), ist in so einem Fall auch noch eine fristlose Kündigung möglich. Ansonsten gilt: Abmahnung schreiben - und abwarten, bis der Vertrag „von sich aus“ ausläuft. Lesen Sie in diesem Beitrag aus VerkaufsManagement aktuell, worum es bei dem betroffenen Unternehmen ging und was das für Sie bedeutet:

Der Fall: Ein Unternehmen hatte mit einem Handelsvertreter einen Vertriebsvertrag abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit betrug 12 Monate. Sie sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, falls der Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Jahres gekündigt wird.

Mit Schreiben vom 10. November 2003 kündigte der Unternehmer den Vertriebsvertrag fristgemäß zum 7. Juni 2004. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. April 2004 kündigte der Unternehmer den Vertriebsvertrag fristlos. Seine fristlose Kündigung begründete er damit, dass der Handelsvertreter bereits für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden sei. Damit habe er sich grob vertragswidrig verhalten.

Hier hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. Januar 2006, AZ: 1 U 101/05-35) entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dass ein Handelsvertreter angesichts des unmittelbar bevorstehenden Endes seiner Vertriebstätigkeit versucht, sich neu zu orientieren und dazu bestehende Kundenkontakte nutzt, ist nach Auffassung der Richter verständlich.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet:

Eigentlich ist das Urteil bedenklich, denn: Für einen Handelsvertreter ergibt sich aus seiner Pflicht zur Interessenwahrnehmung ein Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Und das heißt: Ohne ausdrückliche Regelung darf ein Handelsvertreter im Geschäftsbereich des vertretenen Unternehmens nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis Konkurrenzprodukte vermitteln oder vertreiben. Dennoch stellen sich die Richter auf die Seite des Handelsvertreters.

Aus diesem Grund sollten Sie in den Verträgen mit Handelsvertretern ganz klar aufnehmen, dass eine Konkurrenztätigkeit bei auslaufendem Vertrag vor Auslaufen des Vertrags keinesfalls erlaubt und ggf. mit Schadenersatzforderungen belegt wird. Nach § 90 HGB können Sie ein solches „Wettbewerbsverbot vor Ende des Vertrags“ durchaus vereinbaren.

„Besser verkaufen” -Empfehlung: Wichtig ist aber, dass Sie eine solche Vereinbarung schriftlich treffen - und das Verbot nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen und nur auf Gegenstände (Erzeugnisse, Dienstleistungen, Versicherungsverträge etc.), erstrecken, auf die sich die Pflicht des Handelsvertreters zur Vermittlung bzw. Geschäftsanbahnung für Ihr Unternehmen bezieht.
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