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Wer gegen Ihr Telefonmarketing klagt, muss belegen, ob Sie Consumer- oder Business-Werbung betrieben haben

veröffentlicht am 30.03.2011 unter Marketing

Urteil des OLG Köln zu Telefonwerbung

Telefonwerbung wird von den Gerichten zunehmend kritischer betrachtet. Für Sie als Werbeverantwortlichen kommt erschwerend hinzu, dass Sie eine saubere Linie zwischen gewerblichen und privaten Kunden ziehen müssen. Das kann auch ein Vorteil sein.

Für die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern gelten strengere Voraussetzungen als für die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden. Möchte Sie jemand aufgrund Ihrer Telefonwerbung verklagen, muss er deshalb bereits beim Klageantrag deutlich machen, ob er mit seiner Klage erreichen möchte, dass Anrufe gegenüber Verbrauchern oder Gewerbetreibenden untersagt werden sollen.

Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden liegt vor, wenn die von Ihnen beauftragte Agentur oder Ihr Inhouse-Call-Center eine gewerbliche Nummer anruft. Dieser Anruf bleibt auch dann gewerblich, wenn der Unternehmer ihn automatisch an seine Privatnummer weiterleiten lässt.

Geklagt hatte ein Dachverband von Verbraucherzentralen gegen einen Weinhandel. Dabei wurde im Auftrag der beklagten Firma unter anderem eine Blumenhandlung angerufen. Der Inhaber dieser Blumenhandlung hatte aber sein Telefon weitergeleitet - vom Geschäftsapparat auf seine Privatnummer. Der Blumenhändler fühlte sich privat belästigt und wandte sich an die Verbraucherschützer. Diese forderten ein Verbot, "Verbraucher ohne deren ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis anzurufen oder anrufen zu lassen".

In unterster Instanz erhielten die Verbraucherschützer Recht. Das OLG hob das Urteil jedoch auf. Zum einen hielten die Richter die Klage für unbegründet, da die Telefonanrufe an "Verbraucher" ja gar nicht beabsichtigt waren. Damit richtete sich die Klage nicht gegen die mögliche Verletzung (unerlaubte Werbeanrufe im gewerblichen Bereich). Andererseits betonten die Richter aber ausdrücklich:

Die Weinhandlung hat sich dennoch falsch verhalten. Denn für ein mutmaßliches Einverständnis der Inhaber des Blumenhandels mit einem solchen Werbeanruf gibt es keine Anhaltspunkte, da zwischen Wein und Blumen keinerlei Sachbezug besteht. Nur weil die Klage sich gegen den falschen Sachverhalt richtete, wurde sie zurückgewiesen (OLG Köln, 5.11.2004, Az. 6 U 88/04).

Was das Urteil für Sie bedeutet:

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F). Aber: § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. macht die Zulässigkeit von Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Deshalb ist entscheidend, wen Sie anrufen:

  1. Anrufe unter einer Privatnummer sind stets Werbung gegenüber Verbrauchern.
  2. Anrufe unter einer gewerblichen Nummer sind solche gegenüber "sonstigen Marktteilnehmern".

Ob auf diese Nummern eine Umleitung geschaltet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Klären Sie deshalb:

  1. bei Privatpersonen, ob DEFINITIV eine Einwilligung vorliegt,
  2. bei Gewerbetreibenden, ob hier wirklich ein Zusammenhang zwischen Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung besteht ODER ob hier ebenfalls eine Zustimmung des Anzurufenden vorliegt.

Worauf Sie außerdem achten sollten:

Bei einer Werbung mit Telefonanrufen wird auf die so genannte mutmaßliche Einwilligung abgestellt. Es muss daher ein besonderes Interesse des Angerufenen erkennbar sein, das dann zur Einwilligung führt. Im Urteilsfall (Weinhändler ruft Blumenhändler an) wäre das nicht gegeben.

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