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Falsches Impressum: Haftstrafe

veröffentlicht am 30.01.2012 unter Online-Marketing
Wer denkt, im EU-Raum könne man auf einheitlicher gesetzlicher Grundlage seinen Onlinehandel betreiben, der irrt sich gewaltig.

Denn auch deutsche Händler, die Waren in Frankreich anbieten (das Gesetz nennt es sogar weit gefasster "einen Online-Kommunikationsservice" anbieten), müssen in ihre Website ein Impressum einfügen, das den französischen Anforderungen genügt, darauf weist der Fachinformationsdienst Werbepraxis aktuell hin.

Harte Strafen bei Verstößen bei falschem Impressum
 

Verstoßen Sie gegen die Vorgaben, drohen drakonische Strafen, die noch drastischer ausfallen als in Deutschland. Bei einem einzelnen Verstoß gegen die Impressumspflicht oder einem fehlerhaften Impressum können Strafen von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 € Geldstrafe verhängt werden.

Die Androhung der Haftstrafe gilt aber nur für Einzelunternehmer. Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden zwar nicht mit Haft bedroht, ihre Geldstrafe kann allerdings bis zu 375.000 € betragen.

Das rechtsgültige französische Impressum muss die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten: 
  • Höhe des Kapitals (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Internetproviders, der die Website hostet
  • Name der für den Inhalt der Website verantwortlichen Person.
Einfaches Übersetzen der deutschen Inhalte genügt also nicht. Bevor Sie Ihren Webshop oder Ihre Website auf andere Länder ausrichten, nehmen Sie unbedingt sachkundige Rechtsberatung in Anspruch!
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