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Regenwaldwerbung der Firma Krombacher teilweise wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 01.01.2008 unter PR - Öffentlichkeitsarbeit
Keine schlechte Idee, das so genannte Regenwaldprojekt der Firma Krombacher. Unterstützt von TV-Star Günther Jauch war doch Mitte diesen Jahres mit dem Slogan "1 Kasten Krombacher = 1 qm Regenwald“ geworben worden. Eigentlich eine gelungene Möglichkeit, dem Konsumenten sein schlechtes Gewissen zu nehmen und ihm zu vermitteln, Biertrinken könne wohltätig sein.
Landgericht Siegen bestätigt

Allerdings hatte das Landgericht Siegen der Brauerei bereits am 7. August 2003 untersagt, mit Werbeslogans zu werben, welche eine Verknüpfung zwischen dem Kauf eines Kastens Bier und dem nachhaltigen Schutz eines Quadratmeters Regenwald herstellten.

Dies bestätigten nun die Richter des Oberlandesgerichts Hamm, wie übrigens schon einst (OLG Hamm, Urteil v. 12.11.2002, Az. 4 U 109/02), als sie es mit einer nur leicht modifizierten Form dieses Werbekonzepts zu tun hatten.


Gefühlsbetonte Werbung grundsätzlich zulässig

Zwar ist es grundsätzlich nicht unzulässig auch in der Werbung die Gefühle des Verbrauchers anzusprechen. Mit dieser Frage der so genannten "gefühlsbetonten Werbung“ hatte bereits die Firma Benetton die Gerichte beschäftigt.

Doch muss, soweit wie in diesem Fall, bei dem der wohltätige Zweck direkt an den Kauf der Ware gekoppelt ist, die erforderliche Transparenz gegeben sein.


Das Problem: Die mangelnde Transparenz

Der Slogan "1 Kasten Krombacher = 1 qm Regenwald“ vermittelt dem Verbraucher den Eindruck, dass das Schutzgebiet in seiner Ausdehnung quadratmetermäßig umso größer werde, je mehr Bierkisten er erwerbe. In Wahrheit hat Krombacher jedoch nur die Umweltorganisation WWF bei einigen Aktionen unterstützt.

Damit fehlte der Werbekampagne die nötige Transparenz. Diese sei - so das Gericht - aber erforderlich, um den Verbraucher nicht der Gefahr auszusetzen, enttäuscht zu werden.


Praxistipp

Die Idee, im Rahmen einer Werbekampagne auch einen wohltätigen Zweck zu verfolgen, kann grundsätzlich zur Nachahmung empfohlen werden. Vorsicht ist nur insoweit geboten, wie die Ausdehnung der Hilfsaktion direkt proportional an die verkaufte Stückzahl der Ware geknüpft wird.

Hier darf das Unternehmen nicht versprechen, was es nicht tatsächlich auch in der beschriebenen Art und Weise gewährleisten kann.


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