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Vorsicht Falle: Irreführende PR-Berichte können Ihnen juristische Probleme bereiten

veröffentlicht am 04.02.2011 unter PR - Öffentlichkeitsarbeit
Wohl jeder PR-Leiter hat schon einmal das Angebot erhalten, der eigenen Firma durch bezahlte PR-Berichte eine verbesserte Medienpräsenz zu verschaffen. Es ist aber nicht nur eine ethisch-moralische Frage, ob man sich auf solche Vorschläge einlässt: Wenn Sie "gekaufte" Artikel platzieren, drohen Ihnen auch juristische Probleme. In diesem Beitrag hat die Redaktion des neuen Informationsdienstes PR Praxis für Sie zusammengefasst, welche Auflagen Sie beachten müssen, wenn Sie "PR-Anzeigen" buchen.

Vorsicht vor "Tarnartikeln"


Ist ein redaktioneller Beitrag so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Recherchen oder um die Meinung eines unabhängigen Journalisten, wird tatsächlich aber eine Werbeaussage weitergegeben, ist dies sowohl ein Verstoß gegen die guten Sitten als auch gegen das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn Werbung muss den Grundprinzipien der Klarheit, Wahrheit und Redlichkeit entsprechen. Diese Prinzipien können bei einer redaktionell "getarnten" Werbung nicht gewahrt werden. Es gibt allerdings keine allgemein gültige Definition darüber, wann die Grenze von der erlaubten sachlichen Information zur verbotenen redaktionellen Werbung überschritten ist. Die Gerichte prüfen von Fall zu Fall, ob eine unerlaubte redaktionelle Tarnung vorliegt. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Medium der fragliche Artikel erschienen ist: Bei einer großen Tageszeitung werden strengere Maßstäbe angelegt als bei einem lokalen Anzeigenblatt.

PR Praxis: Beispiel für verbotene redaktionelle Werbung

Im Reiseteil einer Zeitschrift werden unter der Rubrik "Empfehlenswerte Unterkünfte für Ihren Sommerurlaub 2006 " verschiedene Hotels vorgestellt. Wird bei dieser Vorstellung nicht deutlich (z. B durch die Kennzeichnung "Anzeige"), dass die Informationen mit den jeweiligen Hotelbetreibern abgestimmt sind, ist dies wettbewerbswidrig.

Auch einseitige Recherche ist rechtswidrig

Verbotene redaktionelle Werbung liegt übrigens auch dann vor, wenn der Redaktion einseitige Recherche vorgeworfen werden kann.

PR Praxis: Beispiel für einseitige Recherche

Das Magazin Focus hatte "Bestenlisten" über Ärzte und Rechtsanwälte veröffentlicht, in denen die angeblich besten Kanzleien und Praxen in Deutschland vorgestellt wurden. Grundlage der Beurteilung waren dabei aber nur die Eigenauskünfte der befragten Personen. Das Gericht stufte daraufhin die Berichte als redaktionell getarnte Werbung ein, weil die Beiträge übermäßig anpreisende Empfehlungen aussprachen.

Wer haftet für irreführende Presseartikel?

Die Tatsache, dass Sie als PR-Verantwortlicher der Presse gezielt Informationen über Produkte oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens zukommen lassen, begründet für sich noch keine wettbewerbsrechtliche Mithaftung für eine daraus entstehende unzulässig werbende Berichterstattung der eigenverantwortlich handelnden Presse.

Selbstverständlich dürfen Sie Ihren Presseinformationen auch werbliche Unterlagen (Prospekte, Anzeigenvorlagen usw.) beilegen.

Problematisch wird es allerdings, wenn die von Ihnen zusammengestellte Pressemappe falsche - wettbewerbsrechtlich anfechtbare - Angaben enthält. Zu einer Mithaftung können Sie unter Umständen auch dann herangezogen werden, wenn Sie - trotz Abgabe richtiger Informationen - damit hätten rechnen müssen, dass diese verfälscht und somit irreführend wiedergegeben werden.

Empfehlung der PR Praxis-Redaktion: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, bitten Sie den Redakteur, Ihnen den fraglichen Artikel vor der Veröffentlichung zur Überprüfung der Fakten vorzulegen.
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