Die Frage, welche Rabatte und Zugaben nach dem Fall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nun eigentlich wirklich erlaubt sind, ist eine der häufigsten in unserer wöchentlichen Lesersprechstunde.
Daher haben wir hier für Sie noch einmal
aktuelle Urteile zusammengestellt, die Ihnen zeigen, was erlaubt ist und was weiterhin unzulässig bleibt.
In diesen Fällen ist Vorsicht gebotenTrotz des Wegfalls des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung warnt unser Werberechtsexperte Rechtsanwalt Rainer Rothe vor:
- der Gewährung zu hoher Rabatte im Bezug auf den üblichen Warenwert
- Werbeaktionen, die dem Kunden den Eindruck vermitteln, es handle sich um eine außergewöhnliche und nicht wiederkehrende Gelegenheit, günstig einzukaufen
- Verstößen gegen Preisbindungen und Sonderregelungen (wie z. B.: durch das Heilmittelwerbegesetz)
- der Ausübung eines psychologischen Kaufzwangs einer unzulässig starken Anlockung
- Rabatten und Zugaben, bei denen Kunden ihre Kaufentscheidung nicht mehr nach der Preiswürdigkeit und Qualität des Produkts treffen, sondern nur im Hinblick auf die gewährten Vergünstigen
- einer zu kurzen oder zu langen Dauer der Rabattaktion
Aktuelle Urteile auf einen BlickRabattwürfeln ist erlaubtEine Werbeaktion, bei der Kunden ihre
Rabatte selbst auswürfeln, ist nach einem aktuellen Urteil
zulässig. Das Gericht sah darin
kein verbotenes Gewinnspiel. Eine nachteilige Beeinflussung des Kunden durch den Reiz der Gewinnchance sah das Gericht ebenfalls nicht. Darüber hinaus hielt das Gericht einen Rabatt von höchstens 12 % (bei 2 Würfeln) für angemessen. Ein psychologischer Kaufzwang komme nicht zum Tragen (OLG Hamm, AZ: 4 U 46/03).
Abo-Prämien dürfen den Wert von 6 Monatsraten nicht übersteigenDie
Preisbindung von Zeitschriften oder sonstigen Artikeln, die im Abonnement erworben werden, schließt nicht von vornherein jede Zugabe aus. Allerdings darf die Zugabe bei Abschluss eines Jahresabos den Wert des 6-fachen Monatsbezugspreises nicht übersteigen (LG Hamburg, AZ: 312 O 241/03).
Vorsicht bei Zugaben zu ArzneimittelnBis auf einige Ausnahmen dürfen
Humanarzneimittel nicht mit Zuwendungen oder sonstigenWerbegaben beworben werden. Im Falle einer
Fertigarznei, die an Zahnärzte verkauft werden sollte, sah der Hersteller eine solche Ausnahme und bot als
Beigabe zu 20 Dosen Arznei einen Kleidersack an. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Zugabe unzulässig, denn sie verleitet den Kunden dazu, das Produkt nur zu kaufen, um sich mit dem Kleidersack günstig in den Besitz eines hochwertigen sachfremden Vorteils zu bringen (BGH, AZ: 1 ZR 142/00).
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