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Abmahnfallen: Was im Direktmarketing verboten und künftig noch erlaubt ist

veröffentlicht am 27.10.2009 unter Werbung
Seit kurzem gilt’s - die Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes ist in Kraft. Zusammen mit anderen Gesetzen und Richtlinien (dem UWG, den EU Datenschutzrichtlinien) regelt es nun die Grundlagen für die Gewinnung von Werbeadressen und wie man sie nutzen darf.
Wir fassen kurz in 8 Punkten zusammen:
  1. Keine Direktwerbung ohne die Zustimmung des Umworbenen. Das Bundesdatenschutzgesetz betont den Grundsatz, dass Daten zu Werbezwecken nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Betroffene seine Zustimmung dazu erteilt hat.
  2. Altdaten dürfen weiter genutzt werden. Haben Sie bereits Adressdaten, die Sie zu Werbezwecken vor dem 1.September 2009 genutzt haben? Dann dürfen Sie diese in einer Übergangsfrist von 3 Jahren weiter nutzen. Allerdings ist hier Vorsicht angebracht. Denn wenn Sie diesen Datensätze Aktualisierungen hinzufügen - etwa eine neue Telefonnummer oder Adresse, können diese unter Umständen als „neue“ Datensätze bewertet werden.
  3. Gewinnspiele zur Datenerhebung sind weiter zulässig. Auch im Rahmen eines Gewinnspiels dürfen Sie Daten sammeln und diese dann zu Werbezwecken nutzen. Allerdings darf die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung des Konsumenten verknüpft sein, Werbung zu erhalten (so genanntes Koppelungsverbot).
  4. Pauschale Einwilligungen gibt es nicht. Eine Zustimmung für alle Werbeformen können Sie nicht einholen. Stattdessen müssen Sie die Zustimmung für jeden Werbekanal extra einholen (Telefon, E-Mail, Brief, SMS).
  5. Einwilligungen müssen in Schriftform eingeholt werden und die Unterschrift des Einwilligenden enthalten. Es wird nicht leicht, diese Anforderung im Internet umzusetzen. Denn im Internet fehlt ja die Unterschrift des Einwilligenden. Um hier die Vorstellung des Gesetzgebers umzusetzen müssen die entsprechenden Boxen („Ich willige in den Erhalt von e-Mail Werbung ein“)vom Konsumenten angeklickt werden. Ob Gerichte bei Klagen diese Einwilligung per Klick akzeptieren werden, ist allerdings noch offen.
  6. Einwilligungserklärungen dürfen nicht in den AGB versteckt sein.
  7. Kunde sein genügt nicht. Auch wenn Sie einen bestimmten Adressaten bereits zu Ihrem Kundenkreis zählen, dürfen Sie ihm nicht ungefragt Werbung zusenden. Auch in diesem Falle müssen Sie die schriftliche Einwilligung extra einholen. Ausnahmen bestehen für die Briefwerbung an Unternehmen und Verbraucher (erlaubt), sowie die Telefonwerbung im B-to-B-Bereich (erlaubt). Im B-to-B-Bereich dürfen Sie Telefonwerbemaßnahmen auch dann durchführen, wenn ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen besteht.
  8. Fremdwerbung in Ihrer Werbung ist erlaubt. Wenn Sie Ihrer Werbung Prospekte anderer Unternehmen beilegen wollen, so ist dies auch weiterhin erlaubt. Voraussetzung: Sie übermitteln die Adressen der Empfänger nicht an die beteiligten Unternehmen. Werbebeilagen und Cross-Promotions sind daher auch weiterhin möglich. Auch die Empfehlungswerbung fällt unter diese Regel - sie ist auch künftig erlaubt.
Vorsicht! Kurzer Prozess & hohe Bußgelder drohen
Künftig dürfen nicht nur Richter, sondern auch Behörden Bußgelder verhängen. Die Höchstgrenze für Bußgelder wurde auf 300.000 Euro erhöht. Spezielle Bußgelder gibt es für den unerlaubten Werbeanruf: 50.000 Euro. Rufnummerunterdrückung bei Werbeanruf: 10.000 Euro.
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