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Arbeitsrecht: Wem gehören die Facebook- oder Xing-Daten Ihres Mitarbeiters?

veröffentlicht am 15.04.2010 unter Werbung
Haben Sie Ihre Mitarbeiter ermutigt, ein persönliches Profil in Xing anzulegen und dieses auch für berufliche Kontakte zu nutzen? Akquirieren Ihre Vertriebsleute etwa über diese und andere Business-Plattformen? Hat Ihr Mitarbeiter einen rein privaten Account und bahnt über diesen eventuell neue Geschäftskontakte an?
Dann ist das eine spannende Frage: Was tun, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit diesen Mitarbeitern endet? Muss der Mitarbeiter seine Xing-Kontakte etwa herausrücken? Oder Ihnen gar den Zugang zum Account einräumen und dazu etwaige Passwörter herausrücken?

Aus Sicht von Arbeitsrechtlern müssen Sie mit dem Mitarbeiter nicht auch wertvolle Informationen ziehen lassen, sondern je nach Lage des Falls können Sie ein Recht auf Zugang zum Account oder auf die Herausgabe bestimmter dort gespeicherter Daten begründen.

Rein beruflicher Account
Sie haben den Mitarbeiter aufgefordert, in Ihrem Auftrag zu twittern, sich beim Business-Netzwerk Xing anzumelden oder einen Facebook Account anzulegen? Sicher hat der Account dann weitere typische Merkmale eines Firmenauftritts:
  • Er ist dem Corporate Design des Unternehmens angepasst.
  • Er enthält die Adresse des Unternehmens.
  • Logo und/oder Slogan werden verwendet.
  • Der Account wird während der Arbeitszeit gepflegt.
  • Der Account wird von der Firma bezahlt.
  • Als E-Mail-Adresse ist die Firmen-Mail-Adresse angegeben.
Sind die oben genannten Bedingungen ganz oder zumindest teilweise gegeben, dann können Sie die Herausgabe des gesamten Accounts fordern. Vorsicht: Sollten auch private Informationen und Kontakte über den Account abgewickelt worden sein, sollten Sie datenschutzrechtliche Belange beachten. Unter diesen Umständen könnte der Mitarbeiter geltend machen, dass er vor Herausgabe des gesamten Accounts private Daten löschen darf.

Beruflich und privat genutzte Accounts

Dies gleich als Tipp vorweg: Hüten Sie sich vor allen Mischformen, bei denen die Abgrenzung beruflicher und privater Nutzung schwer oder unklar wird.

Hier sind ein paar Beispiele:
  • Der Mitarbeiter legt den Account privat an, pflegt dann aber zahlreiche Geschäftskontakte darüber.
  • Der Mitarbeiter nutzt Chat- und Mail-Funktionen mit betrieblichem Inhalt.
  • Der Mitarbeiter pflegt den Account vor allem in der Freizeit, da es aber für Sie als Unternehmen Vorteile mit sich bringt, haben Sie die Kosten für den Account übernommen.
  • Der Mitarbeiter gibt sowohl private als auch berufliche Kontaktdaten an.
  • Der Mitarbeiter hat einen rein privaten Account, benutzt aber die Firmen-E-Mail-Adresse.
In all diesen Fällen ist eine Abgrenzung schwierig. Allerdings: Sie können die Herausgabe der beruflich genutzten Daten verlangen - das kann über den Account abgewickelte Kommunikation sein, aber auch über den Account gewonnene Kontaktdaten. Bei den meisten dieser Mischformen werden Sie es aber auch schwer haben, die Herausgabe des gesamten Accounts zu begründen. Deshalb sei hier nochmals erwähnt: Finger weg von diesen Mischformen!

Rein privat genutzte Accounts
Legt der Mitarbeiter ein rein privates Profil an, das sich zum Beispiel durch folgende Merkmale auszeichnet:
  • Kosten für den Account werden privat getragen.
  • Kontaktdaten sind nicht die Firmendaten, sondern die Privatadresse.
  • Pflege des Accounts erfolgt in der Freizeit.
Dann ist der Fall eindeutig: Als Arbeitgeber haben Sie selbstverständlich keinen Anspruch auf den Account oder die Herausgabe dort gespeicherter Informationen. Dennoch sollten Sie in Zweifelsfällen prüfen, inwieweit dort eventuell geschäftliche Informationen ausgetauscht wurden.
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