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Der EuGH: Versandhändler müssen Versandkosten bei Widerruf erstatten

veröffentlicht am 11.06.2010 unter Werbung
Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Musterklage gegen einen deutschen Online-Händler bis vor den Europäischen Gerichtshof gebracht. Dabei ging es um die Frage, ob der Online-Händler Verbrauchern, die vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die aufgewandten Kosten in Rechnung stellen darf.
Das Unternehmen hatte von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt und diese auch dann nicht erstattet, wenn ein Kunde den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgesandt hatte.

Der Europäische Gerichtshof urteilte: Kosten, die ein Verbraucher beim Widerruf zu tragen hat, müssen auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware begrenzt werden. Die von vielen deutschen Händlern angewandte Praxis, die Versandkostenpauschale in jedem Falle einzubehalten, ist gesetzeswidrig (EuGH, Az. C-511/08).

Was lässt sich nun tun?
1. Löschen Sie entsprechende Formulierungen aus Ihren AGB, in denen Sie eine Einbehaltung der Versandkostenpauschale geregelt hatten. Der Grund: Sie riskieren ansonsten, wegen dieser gesetzeswidrigen Vereinbarung abgemahnt zu werden.
2. Verzichten Sie darauf, die Erstattung der Versandkosten besonders im Text hervorzuheben. Eine Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten wäre wettbewerbswidrig und ebenfalls abmahnfähig.
3. Prüfen Sie die AGB Ihrer unmittelbaren Wettbewerber und stoppen Sie deren Praxis, sofern sie gegen die geltenden Regeln verstößt. Gegebenenfalls nehmen Sie dazu die Hilfe eines Anwalts in Anspruch oder wenden sich an die Verbraucherzentrale.

Davon nicht betroffen ist die Rücksenderegelung
Was die Rücksendung angeht, so gilt hier weiterhin die gesetzliche 40-Euro-Regel. Übersteigt der Preis der zurückzusendenden Sache den Wert von 40 Euro, müssen Sie als Händler die Rücksendekosten ohnehin voll tragen. Unterhalb der 40-Euro-Grenze können Sie die Rücksendekosten durch eine explizite Vereinbarung dem Kunden auferlegen.

Mein Tipp: So retten Sie einen Teil Ihrer Kosten

Das vom Europäischen Gerichtshof gefällte Urteil gilt nur bei komplettem Widerruf. Wenn von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt wird, muss der Käufer die Versandkosten für die anderen Waren dann bezahlen, wenn sie im Bestellformular separat aufgeführt sind.
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