Nehmen wir mal an, ein Empfänger Ihres E-Mail-Newsletters fordert Sie auf, ihm keine weiteren E-Mails mehr zu senden. Sie verpflichten sich zur Unterlassung. Dann passiert es: Kaum, dass Sie die Unterlassungserklärung abgesandt haben, erreicht den Empfänger eine weitere Werbe-E-Mail.
Einen solchen Fall, hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln vom 1.6.2011, AZ. 6U4/11) zu verhandeln. Dort hatte ein Steuerberater dem Erhalt von Werbesendungen von einer Versicherung, bei der er Kunde war, widersprochen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wollte der Steuerberater zunächst eine
Vertragsstrafe von den 1.000 € geltend machen. Das Gericht legte die Vertragsstrafe schließlich auf 500 € fest. Nach Ansicht der Richter sei mit diesem Betrag der entstandene immaterielle Schaden einer Belästigung abgegolten.
Der Grad der Belästigung sei nur gering, schließlich lasse sich die E-Mail mit einem einzigen Klick löschen. Zu guter Letzt: Das Gericht hielt auch einen
Betrag von 500 € zur Abschreckung ausreichend, um die Versicherung von weiteren Werbe-E-Mails an den Steuerberater abzuhalten.
Das heisst: Akzeptieren Sie nicht jede Forderung eines Abmahners. Vor Gericht lassen sich unter Umständen geringere Strafgelder aushandeln. Allerdings müssen Sie die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten Ihren Gesamtkosten zurechnen.