Der europäische Gerichtshof hat das deutsche Koppelungsverbot bei Gewinnspielen gekippt. Laut Europäischem Gerichtshof ist ein generelles Koppelungsverbot, wie es in § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) formuliert ist, europarechtswidrig. Die Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Produktabsatz ist also künftig nicht generell verboten, sondern in jedem Einzelfall muss konkret geprüft werden, ob durch diese Koppelung das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird.
Bei dem Urteil ging es um ein Einzelhandelsunternehmen, das Kunden für den Einkauf mit so genannten Bonuspunkten belohnte. Wer mehr als 20 Bonuspunkte gesammelt hatte, konnte dann kostenlos an bestimmten Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilnehmen. (EUGH 14.01.2010, Az. C-304/08)