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Urteil: Versandhändler müssen Hinsendekosten beim Widerruf erstatten

veröffentlicht am 28.05.2010 unter Werbung
Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Musterklage gegen einen deutschen Onlinehändler bis vor den Europäischen Gerichtshof gebracht. Dabei ging es um die Frage, ob der Onlinehändler Verbrauchern, die vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die Innenwände Kosten in Rechnung stellen darf.
Das Unternehmen hatte von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt und diese auch dann nicht erstattet, wenn ein Kunde den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgesandt hatte.

Der europäische Gerichtshof urteilte: Kosten, die ein Verbraucher beim Widerruf zu tragen hat, müssen auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware begrenzt werden. Die von vielen deutschen Händlern angewandte Praxis, die Versandkostenpauschale in jedem Falle einzubehalten, ist gesetzeswidrig ( EuGH Aktenzeichen C-511/08).

Das sollten Sie jetzt tun:
  1. Löschen Sie entsprechende Formulierungen aus Ihren AGB, in denen Sie eine die Einbehaltung der Versandskostenpauschale geregelt hatten. Sie riskieren sonst wegen dieser gesetzeswidrigen Vereinbarung abgemahnt zu werden.
  2. Verzichten Sie darauf, die Erstattung der Hinsende-Kosten besonders im Text hervorzuheben. Eine Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten wäre wettbewerbswidrig und ebenfalls abmahnfähig.
  3. Prüfen Sie die AGB Ihrer unmittelbaren Wettbewerber und stoppen Sie deren Praxis, sofern sie gegen die geltenden Regeln verstößt. Gegebenenfalls nehmen Sie dazu die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch oder wenden sich an die Verbraucherzentrale.
Unser Tipp! So retten Sie einen Teil Ihrer Kosten: Das vom Europäischen Gerichtshof gefällte Urteil gilt nur bei komplettem Widerruf. Wenn von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt wird, muss der Käufer die Hinsendekosten für die anderen Waren dann bezahlen, wenn sie im Bestellformular separat aufgeführt sind.
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