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Vorsicht: Jetzt wird es bei Preiserhöhungen im Onlineshop kompliziert

veröffentlicht am 23.04.2010 unter Werbung
Dieses Urteil wird man nicht mögen. Aber man muss es leider akzeptieren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (11.3.2010, Az. I ZR 123/08), dass Händler, die ihre Produkte an Preissuchmaschinen melden, diese dort zum gleichen Preis wie im eigenen Onlineshop anbieten müssen - was ja noch nachvollziehbar wäre.
Kritisch wird es in der Praxis aber bei Preiserhöhungen. In dem verhandelten Fall hatte ein Onlineshop eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de beworben. Dann erhöhte der Händler den Preis in seinem Onlineshop von 550 auf 587 Euro.

Während die Preiserhöhung im eigenen Shop sofort wirksam wurde, stand in der Preissuchmaschine allerdings für 3 Stunden noch der alte Preis von 550 Euro. Darin sah der Bundesgerichtshof eine Irreführung der Verbraucher. Zwar hatte der Händler die Preisänderung auch auf idealo.de bekannt gegeben, er hätte den Preis im Shop aber erst dann umstellen dürfen, wenn er zuvor in der Preissuchmaschine aktualisiert worden wäre.

Der Bundesgerichtshof sah es als einen besonderen Wettbewerbsvorteil an, dass die besagte Espressomaschine bei idealo.de an erster Stelle genannt wurde. Der durchschnittlich informierte Verbraucher würde einer Preissuchmaschine Aktualität unterstellen. Er gehe also auch davon aus, diese Maschine zum angegebenen Preis im Onlineshop erwerben zu können. Achtung: Auch der Hinweis „alle Angaben ohne Gewähr“ oder die Information, dass aus technischen Gründen eine Verzögerung in der Preisaktualisierungen möglich sei, ließ der BGH nicht gelten.

Im Klartext: Als Shop-Betreiber dürfen Sie den Preis im Onlineshop erst dann erhöhen, wenn diese Erhöhung in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Wie das in der Praxis funktionieren soll, hat der Bundesgerichtshof natürlich nicht verraten. Bislang werden Preise von den Preissuchmaschinen nach eigenem Rhythmus aktualisiert. Die Preiserhöhungen werden in einer Datei (nach der Änderung im Shopsystem) übermittelt oder direkt aus dem Shop ausgelesen.

Unser Tipp: Immer den Komplettpreis nennen!
Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen auch die Versandkosten enthalten. Bereits vor einem halben Jahr urteilte der Bundesgerichtshof, dass in Preissuchmaschinen der komplette Endpreis inklusive Versandkosten genannt werden muss. Damals hatte ein Händler lediglich den Produktpreis an die Preissuchmaschine froogle.de übermittelt. Die Versandkosten wurden dann erst im Onlineshop mitgeteilt.
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