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Vorsicht! Werbeeinwilligungen gelten nicht unbeschränkt

veröffentlicht am 07.07.2011 unter Werbung
Unternehmer, die Werbung an Verbraucher per E-Mail oder E-Mail-Newsletter versenden wollen, benötigen vorher die Einwilligung des Empfängers. Allerdings müssen Sie diese Einwilligung auch möglichst schnell nutzen. Wer Werbeeinwilligungen einholt und dann erst Monate später mit dem Werbeversand beginnt, verstößt gegen das Gesetz.
Das hat das Landgericht München I in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 8. März 2010, 17 HK O 138/10). Der Fall: Ein Rechtsanwalt hatte an einem Gewinnspiel teilgenommen und dabei auch seine Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails erteilt.

Erst eineinhalb Jahre später kam es zum Versand der ersten Werbepost an den Rechtsanwalt. Das Landgericht München urteilte: Die Einwilligung habe ihre Aktualität verloren und untersagte dem Versender weitere Post an den Rechtsanwalt zu verschicken.

Mein Tipp: Die Einwilligungen in den Erhalt von elektronischer Werbung gelten nicht unbeschränkt. Vor jeder Werbeaktion sollten Sie daher überprüfen, wie viel Zeit von der Erteilung der Einwilligung bis zum Versand der ersten Werbe E-Mail vergeht. Eine Obergrenze hat der Gesetzgeber nicht definiert.

Das Urteil macht jedenfalls deutlich:
eineinhalb Jahre sind zu lang. Wir empfehlen vorsorglich, Werbe-E-Mails nach neu erteilter Einwilligung innerhalb der nächsten drei Monate zu versenden.
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